Der Privatgutachter geht sowohl von einer lege artis durchgeführten Operation als auch von einer adäquaten Behandlung der postoperativen Komplikation aus (Privatgutachten S. 6, 9 und 12). Insbesondere weist er auf die "Wasserprobe" bzw. darauf hin, dass die Beschuldigte der Pflicht nachgekommen sei, eine Darmleckage auszuschliessen (Privatgutachten S. 6 und 10). Auch sei nach der Feststellung von freier Flüssigkeit der dringende Verdacht auf eine Darmleckage gezogen worden. Die Beschuldigte habe dies auch den Eltern kommuniziert (Privatgutachten S. 11). Hinweise auf eine zeitliche Verzögerung – der Privatgutachter konnte mangels exakter Zeitangaben keine abschliessende Aussage dazu