Vorweg ist festzuhalten, dass nach einer korrekten, vorausgegangenen Aufklärung (vgl. dazu oben E. 2.4.2 und 2.4.3) die Beschwerdeführerin mit ihrer Einwilligung zur medizinischen Massnahme die mit der Behandlung immanent verbundenen Risiken (vgl. dazu E. 2.3.2) wie die tatsächlich erfolgte akzidentelle Schleimhauteröffnung (vgl. Operationsbericht datiert vom 10. Juni 2022 [Beilage 4.2 zur Strafanzeige]) als häufigste intraoperative Komplikation bei der Pyloromyotomie (vgl. dazu die Information von e.medpedia [Beschwerdebeilage bzw. Beschwerdeantwortbeilage 3] sowie Gutachten S. 10) akzeptierte, sofern die Behandlung lege artis durchgeführt wurde.