2.4.4. Nach dem Gesagten muss nicht weiter auf eine hypothetische Einwilligung der Beschwerdeführerin eingegangen werden und kann diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Lebensgefahr aufgrund der massiven Stoffwech- sel-Entgleisung, wenn die Pylorusstenose nicht operiert wird (vgl. oben E. 2.4.3), und der konkreten (sich verschlechternden) Blutwerte von - 21 - C._____ auch in die Operation eingewilligt hätte, wenn sie gehörig aufgeklärt worden wäre (vgl. dazu auch Beschwerde S. 21 oben, wonach nicht die Durchführung des Eingriffs an sich zu hinterfragen sei).