Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass die Eltern von C._____ gültig in die Pyloromyotomie eingewilligt haben. Es kann der Beschuldigten somit nicht einmal eine fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden (vgl. zur vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht E. 2.3.2 S. 17 oben). Ebenfalls scheidet nach dem zu den präoperativen Massnahmen Gesagten eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschuldigten im Rahmen der Vorversorgung und insofern eine fahrlässige Körperverletzung aus.