Dies bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 und führte diesbezüglich aus, dass die Beschuldigte gemeint habe, dass sie ja bereits aufgeklärt worden seien und sich keine Sorgen machen müssten (Stellungnahme vom 14. August 2023, S. 7). Die Beschuldigte, welche das (Aufklärungs-)Gespräch nicht selber geführt hat, durfte sich auf das Formular "Checkliste sichere OP" mit Vermerk des vorhandenen unterschriebenen OP- und Anästhesie-Aufklärungsprotokoll (Beilage 4.2 zur Strafanzeige bzw. Beilage 7 zur Beschwerdeantwort) verlassen.