Da die Eltern selber und damit auch die Beschwerdeführerin das (Aufklärungs-)Gespräch mit Dr. med. K._____ bestätigen, ist irrelevant, dass die von der Beschuldigten erwähnte schriftliche Bestätigung von Dr. med. K._____ über dieses Gespräch (vgl. Beschwerdeantwort S. 5) nicht aktenkundig ist. - 19 -