2.3.3. Es kann offengelassen werden, ob es sich bei der Einwilligung um einen Ausschluss des Tatbestandes oder um einen Rechtfertigungsgrund (vgl. zum Rechtfertigungsgrund bei einer Nichtanhandnahme Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3) handelt (vgl. zur umstrittenen systematischen Einordnung der Einwilligung MARCEL ALEXANDER NIG- GLI/CAROLA GĂ–HLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 und 18 zu Vor Art. 14 StGB), jedenfalls schliesst sie das Unrecht der Tat aus.