FISCH, Die hypothetische Einwilligung im Medizinrecht – eine umstrittene und dem Schweizer Strafrecht (noch) fremde Rechtsfigur, in: Jusletter 28. April 2014). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht und liegt auch kein anderer Rechtfertigungsgrund vor, so ist der Arzt wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen, je nachdem, ob die Aufklärungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden ist (BGE 99 IV 208 E. 5; HANS WIPRÄCHTIGER, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, in: Die Haftung des Arztes und des Spitals, 2003, S. 250 f.).