Liegt keine gültige Einwilligung des Patienten vor, steht dem Arzt noch die Möglichkeit offen, die hypothetische Einwilligung des Patienten darzutun, d.h. nachzuweisen, dass der Patient bei gehöriger Aufklärung seine Einwilligung erteilt hätte (BGE 117 Ib 197 E. 5; vgl. dazu auch ANDREAS EI- CKER/STEFANIE FISCH, Die hypothetische Einwilligung im Medizinrecht – eine umstrittene und dem Schweizer Strafrecht (noch) fremde Rechtsfigur, in: Jusletter 28. April 2014).