den Arzt zuzukommen, ist danach unzureichend: Der Arzt muss den Patienten nochmals ausdrücklich darauf ansprechen. (…) Ansonsten droht die Gefahr, etwa im Falle von Routineeingriffen in der Sache die Aufklärung ganz auf die Aushändigung von Formularen zu verkürzen (vgl. ANTOINE ROGGO, Aufklärung des Patienten, Eine ärztliche Informationspflicht, in: Abhandlungen zum schweizerischen Recht, 2002, S. 192 ff.).