Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf Inhalt und Umfang nicht zu genügen, da gerade allgemein gehaltene Aufklärungsformulare die Besonderheiten des Eingriffs bzw. der Behandlung beim fraglichen Patienten nicht berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist das [verständnisvolle und behutsame] Gespräch des Arztes mit dem Patienten ein unentbehrliches Aufklärungsmittel, das dem Arzt gleichzeitig die Möglichkeit bietet, sich zu vergewissern, ob seine Informationen richtig verstanden wurden, während der Patient allfällige weitere Fragen an den Arzt richten kann." Ebenso WALTER FELLMANN, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl.