zum Umfang vgl. CLAUDIA FINK, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen [Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker] in: Abhandlungen zum schweizerischen Recht, 2008, S. 147 ff.) ist zu beachten, dass ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient gemäss der Lehre und Rechtsprechung in aller Regel als unerlässlich gilt, da nur auf diese Weise auf den konkreten Patienten eingegangen werden kann (vgl. etwa PASCAL PAYLLIER, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, in: Zürcher Studien zum Privatrecht, 1999, S. 117: "De facto erfährt die grundsätzliche Formfreiheit jedoch Einschränkungen. Eine schriftliche Aufklärung, die lediglich mittels eines Formulars durchgeführt wurde, vermag den