2.3. 2.3.1. Im vorliegenden Fall stellt sich primär die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne eines Körperverletzungsdelikts gemäss Art. 122 bzw. 125 Abs. 2 StGB (auch die Beschwerdeführerin geht von einer schweren [fahrlässigen] Körperverletzung aus und ihr Hinweis auf Art. 125 Abs. 1 StGB in ihrer Beschwerde [S. 22] muss als Verschrieb angesehen werden, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung [S. 1 und 5] die Strafanzeige wegen eventualiter fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht an Hand nimmt).