habe. Die Behauptung der nicht gewährleisteten Überwachung sei unhaltbar. Es gebe für operierte Säuglinge im J._____ [Spital] gar keine andere Intensivstation zur Überwachung. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre (damaligen) Rechtsvertreterinnen hätten sämtliche Akten inkl. die Laborberichte erhalten. Es sei – abgesehen davon, dass es für die Einwilligung kein Formerfordernis gebe – vorliegend auch vom Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung auszugehen.