Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie nicht eingewilligt habe, sondern nur, sie sei in Bezug auf die Dringlichkeit getäuscht worden und sie habe kein Aufklärungsprotokoll unterzeichnet, weshalb die Einwilligung nicht gültig sei. Diese Argumente seien falsch. Die Operation sei dringlich gewesen, was sich auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ergebe. Der Privatgutachter attestiere der Beschwerdeführerin, dass sie die notwendigen Sorgfaltspflichtsmassnahmen vorgenommen - 13 -