Die Zustimmung könne auch stillschweigend oder konkludent erfolgen. Insofern könne die Beschwerdeführerin auch nichts daraus ableiten, dass nur der Vater das Aufklärungsprotokoll Anästhesie unterzeichnet habe. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, seien beide Elternteile beim Aufklärungsgespräch über die Anästhesie anwesend gewesen und beide hätten zugestimmt. Beide Elternteile seien beim Gespräch mit Dr. med. K._____ anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie nicht eingewilligt habe, sondern nur, sie sei in Bezug auf die Dringlichkeit getäuscht worden und sie habe kein Aufklärungsprotokoll unterzeichnet, weshalb die Einwilligung nicht gültig sei.