Die Beschuldigte habe die notwendigen diagnostischen Massnahmen angeordnet, um die Ursache für den Infekt zu klären, und schliesslich nach einem durchgeführten Ultraschall mit Hinweis auf freie Flüssigkeit – die Röntgenuntersuchung habe keinen Hinweis auf freie Luft ergeben – die Verlegung zwecks Re-Operation veranlasst. Entgegen der falschen Behauptung der Beschwerdeführerin sähen die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die anwendbaren kantonalen Bestimmungen keine schriftliche Aufzeichnung der Aufklärung und/oder eine Unterschrift als Voraussetzung für die gültige Einwilligung vor. Die Zustimmung könne auch stillschweigend oder konkludent erfolgen.