Besser und engmaschiger als auf der Neonatologie könne eine Patientenüberwachung gar nicht stattfinden. Für die Beschuldigte sei aufgrund der Information der Dienstoberärztin über Fieber und ein Exanthem bei C._____ am 10. Juni 2022 klar gewesen, dass ein Infekt vorgelegen habe. Die Beschuldigte habe die notwendigen diagnostischen Massnahmen angeordnet, um die Ursache für den Infekt zu klären, und schliesslich nach einem durchgeführten Ultraschall mit Hinweis auf freie Flüssigkeit – die Röntgenuntersuchung habe keinen Hinweis auf freie Luft ergeben – die Verlegung zwecks Re-Operation veranlasst.