Es sei medizinisch grober Unsinn, dass das J._____ [Spital] durch intensive Überwachung und Anschliessen an Schläuche den Druck erhöht haben solle. Ob die (im E._____ [Spital] erfolgte) Längsnaht eine medizinische Sorgfaltspflichtsverletzung darstelle, sei in diesem Verfahren nicht von Interesse, weil diese allfällige Sorgfaltspflichtsverletzung zweifellos nicht der Beschuldigten angelastet werden könne. Die Kritik an der postoperativen Betreuung erweise sich ebenfalls als verfehlt. Besser und engmaschiger als auf der Neonatologie könne eine Patientenüberwachung gar nicht stattfinden.