2.1.6. Mit Stellungnahme vom 27. September 2023 macht die Beschuldigte geltend, dass die Kritik der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Selbst das Privatgutachten kritisiere weder die Operationsindikation noch die technische Durchführung der Operation. Es sei die medizinisch zwingend notwendige Stabilisierung von C._____ als präoperative Massnahme durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin verwechsle Behandlungsalternative mit präoperativer Massnahme. Es sei medizinisch grober Unsinn, dass das J._____ [Spital] durch intensive Überwachung und Anschliessen an Schläuche den Druck erhöht haben solle.