Mangels hinreichender Abklärungen zum postoperativen Verlauf lasse sich der Sachverhalt in keiner Weise abschliessend beurteilen. Die Latenzphase nach der Operation bis zur Überweisung in ein anderes Spital bedürfe näherer Abklärung, da diese hinsichtlich der geltend gemachten Tatbestände von zentraler rechtlicher Relevanz sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- - 12 -