Dass das J._____ [Spital] weder über geeignete Operationssäle noch eine für die Nachsorge geeignete Station verfügt habe und angesichts fehlender Dringlichkeit sowie bestehender Verlegungsmöglichkeit gleichwohl die Operation durchgedrückt habe, sei sehr wohl eine potentielle Sorgfaltspflichtsverletzung, die es abzuklären gelte. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung sei festzustellen, dass es angesichts der fehlenden Dringlichkeit zumutbar gewesen sei, eine Einwilligung (auch) der Beschwerdeführerin einzuholen. Das Indiz der Unterschrift des Vaters auf der "Anästhesie-Aufklärung und - Einwilligung" sei nicht geeignet, eine gültige Verfügung über die körperliche