mit der Beschuldigten einig, dass keine Notfalloperations-Indikation vorgelegen habe. Dass über das Risiko einer Schleimhauteröffnung aufgeklärt worden sei, sei eine reine Parteibehauptung und werde bestritten. Das Anliegen der Eltern um Einholung einer Zweitmeinung sei unter Vorschub angeblicher Dringlichkeit und dem Anschliessen von C._____ an diverse Apparaturen/"Schläuche" aktiv durch Dr. med. K._____ unterbunden worden. Die damaligen Rechtsvertreterinnen hätten sodann dem Privatgutachter sämtliche Unterlagen zukommen lassen, welche sie seitens J._____ [Spital] auf erstes Verlangen erhalten hätten. Dass das J.___