Es gelte hier näher abzuklären, ob eine weitere Sorgfaltspflichtsverletzung vorliege, da gemäss Privatgutachter die Übernähung einer Darmperforation wenn immer möglich quer zu erfolgen habe. Es fehle sowohl an einer Aufklärung (und Einwilligung), an einer hinreichenden Vorversorgung und auch an einer hinreichenden Nachsorge. Eine Aufklärung werde nicht belegt, sondern nur behauptet. Zudem stehe C._____ unter gemeinsamer elterlicher Sorge und eine Unterschrift der Beschwerdeführerin suche man vergebens. Zum Thema der pflichtwidrigen Nachsorge äussere sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lediglich mittels Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin gehe