2.1.5. Mit Stellungnahme vom 14. August 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass nicht belegt sei und bestritten werde, dass anlässlich des Gesprächs mit Dr. med. K._____ eine Aufklärung – geschweige denn eine "ausführliche" – stattgefunden habe. Der Entscheid zur umgehenden (notfallmässigen) Operation erscheine angesichts des stabilen Gesundheitszustands von C._____ und der gestellten Diagnose als in keiner Weise vertretbar. Die Beschuldigte habe den Eltern von C._____ einen dreiminütigen Besuch abgestattet, wobei sie gemeint habe, dass sie ja bereits aufgeklärt worden - 11 -