Dies ungeachtet dessen, dass sich die involvierte Ärzteschaft wahrscheinlich eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorwerfen lassen müsse, da dem Patientendossier keine unterzeichnete Operationseinwilligung beiliege. Eine Beweislastumkehr, analog zur privatrechtlichen Arzthaftpflicht, bei welcher der Arzt zu beweisen habe, dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt habe, wobei dieser Beweis nur durch eine unterzeichnete Operationseinwilligung erbracht werden könne, sei im Strafprozess unzulässig. Im Weiteren werde vollumfänglich auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2023 verwiesen.