Für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei – wie in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt worden sei – entscheidend, dass sich die Aufklärung und Einwilligung der Beschwerdeführerin in die dringende Operation anhand zahlreicher Aktenstellen erstellen lasse. Dies ungeachtet dessen, dass sich die involvierte Ärzteschaft wahrscheinlich eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorwerfen lassen müsse, da dem Patientendossier keine unterzeichnete Operationseinwilligung beiliege.