Eine hypothetische Einwilligung sei durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nicht geprüft worden und sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Thema der angeblichen Täuschung über den Charakter der Operation als Notoperation und zur hypothetischen Einwilligung seien obsolet. Für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei – wie in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt worden sei – entscheidend, dass sich die Aufklärung und Einwilligung der Beschwerdeführerin in die dringende Operation anhand zahlreicher Aktenstellen erstellen lasse.