2.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 macht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend, dass es sich nicht um eine Notfalloperation, sondern eine dringende Operation gehandelt habe. Dr. med. K._____ habe empfohlen, die Operation innert 24 Stunden durchzuführen. Nach dem Gespräch mit ihm sei die Operation auf den Folgetag terminiert worden. Eine hypothetische Einwilligung sei durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nicht geprüft worden und sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Thema der angeblichen Täuschung über den Charakter der Operation als Notoperation und zur hypothetischen Einwilligung seien obsolet.