Die direkte Kausalität zwischen vorgenommener Operation und postoperativer Duodenalperforation von 1 cm sei gegeben. Eine lege artis-Behandlung liege nicht vor, da jede medizinische Behandlung ohne Indikation als eine schwere Körperverletzung zu werten sei. Auch könne keine lege artis-Operation stattgefunden haben, da bereits die Einwilligung in die vermeintliche Notoperation nicht "rechtskräftig" gewesen sei. Davon, dass die Tatbestände von Art. 122 resp. 125 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt seien, könne keine Rede sein. Vielmehr bestehe der hinreichende Verdacht, dass die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB, eventualiter des 122 StGB, erfüllt habe.