2.1.2. Mit Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie (und der Vater von C._____) im J._____[Spital] über den Umstand getäuscht worden seien, dass es sich bei der an ihrem Sohn durchgeführten Operation nicht um eine Notfalloperation gehandelt habe. Eine allfällige Einwilligung sei aufgrund dieser Täuschung sowie aufgrund der fehlenden Aufklärung unwirksam. Auch könne vorliegend nicht von einer hypothetischen Einwilligung bzw. einem irrelevanten Aufklärungsmangel ausgegangen werden. C._____ sei durch eine medizinisch nicht indizierte Operation in unnötige Lebensgefahr gebracht worden.