Der Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtsverletzung zur Last gelegt werden. Auch das Privatgutachten komme zum Schluss, dass die Operation lege artis durchgeführt worden sei und das Komplikationsmanagement angemessen erscheine. Die Strafanzeige sei sowohl hinsichtlich einer vorsätzlichen als auch einer fahrlässigen schweren Körperverletzung nicht an die Hand zu nehmen.