2. 2.1. 2.1.1. Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 17. Mai 2023 sei anhand der Akten erstellt, dass sich die involvierte Ärzteschaft wahrscheinlich eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorwerfen lassen müsse, da dem angeblich vollständigen Patientendossier keine unterzeichnete Operationseinwilligung beiliege. Dies ändere jedoch nichts daran, dass aufgrund diverser Umstände (Vermerk der Operationsaufklärung im Operationsbericht vom 9. Juni 2022, vorhandenes Formular "Anästhesie-Aufklärung und -Einwilligung" mit aufgeführter Pyloromyotomie als vorgesehene Operation, erwähntes Gespräch mit Dr. med. K.__