1.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten in ihrer Strafanzeige, Beschwerde und Stellungnahme eine schwere (fahrlässige) Körperverletzung vor. Soweit sie sich mit Stellungnahme vom 14. August 2023 (S. 16 f.) auch auf den Tatbestand der Aussetzung (Art. 127 StGB) bezieht, ist festzustellen, dass eine solche nicht Teil des angezeigten Sachverhalts bildete und vom Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom -8-