Verzögerung in ihrem eigenen Machtbereich und sie muss damit rechnen, dass die Parteien noch nachträglich weitere Vorbringen geltend machen (HAFNER/GACHNANG, a.a.O., N. 15 zu Art. 109 StPO). Bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zur Rechtsmittelschrift i.S.v. Art. 390 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine richterliche Frist (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Vor Art. 89 – 94 StPO), bei deren Verpassen nach dem Obgesagten kein Rechtsverlust eintritt.