Da der Untersuchungsgrundsatz für die Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der Parteien gilt, kann eine nach Fristablauf eingereichte Eingabe nicht zur Folge haben, dass die Strafbehörden von zur Erforschung der materiellen Wahrheit notwendigen Ergänzungen der Untersuchung absehen können. Falls die Strafbehörden Bedenken haben, dass durch unerbetene Eingaben der Parteien ein Verfahren verschleppt wird oder den Parteien angesetzte Fristen ins Leere laufen, können sie das Verfahren nach Ablauf einer Vernehmlassungsfrist je nach Verfahrensstand fortsetzen oder abschliessen. Trifft die Strafbehörde nicht unverzüglich einen Entscheid, liegt die