Den verfahrensleitenden Fristen kommt nur die Bedeutung von Ordnungsvorschriften zu. Da der Untersuchungsgrundsatz für die Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der Parteien gilt, kann eine nach Fristablauf eingereichte Eingabe nicht zur Folge haben, dass die Strafbehörden von zur Erforschung der materiellen Wahrheit notwendigen Ergänzungen der Untersuchung absehen können.