Die Strafbehörden können den Parteien für die Vornahme von Verfahrenshandlungen verfahrensleitende Fristen ansetzen. Die Möglichkeit zur Ansetzung von Fristen bildet Teil der den Strafbehörden obliegenden Verfahrensleitung (Art. 62 StPO) und ist auch Mittel, um dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) Nachachtung zu verschaffen. Den verfahrensleitenden Fristen kommt nur die Bedeutung von Ordnungsvorschriften zu.