Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin klar, dass sie der beanzeigten Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht eine (fahrlässige) schwere Körperverletzung vorwirft. In der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin indessen keine privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht dargelegt. Insbesondere hat sie keinen Schaden oder die Verletzung der Persönlichkeit substantiiert und belegt. Ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zur Beschwerdelegitimiert ist, kann allerdings mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen -7-