vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.2 mit Verweis auf 6B_1076/2018 vom 16. November 2018 E. 4 mit Hinweisen). Insoweit könnte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen die angezeigte Beschuldigte grundsätzlich Zivilansprüche geltend machen. Dennoch prüft sie in ihrer Erklärung vom 14. August 2023 lediglich die adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, d.h. es geht nicht hervor, dass sie dies zu tun gedenkt bzw. welche Zivilforderung ihr gegen die angezeigte Beschuldigte zustehen könnte. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.