Mit Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich eines eigenen Zivilanspruches. Mit Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 14. August 2023 hat sie sich indessen (auch) als Zivilklägerin konstituiert (S. 4 bzw. Antrag Ziff. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und damit ihre (erstmalige) Konstituierung als Zivilklägerin ist aufgrund der rechtzeitigen Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 3 StPO als grundsätzlich zulässig zu erachten (vgl. dazu PETER HAF- NER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 und 14a