115 StPO), was vorliegend mutmasslich der Sohn der Beschwerdeführerin ist. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes (und Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO) zu handeln, da solches weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerde hervorgeht. Der Beschwerdeführerin kommt somit keine Parteistellung im Sinne einer Strafklägerin zu. -6-