1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Strafanzeige vom 12. April 2023 Strafantrag gestellt. Sie ist allerdings nicht als geschädigte Person zu qualifizieren, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt wäre (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist ausschliesslich derjenige, dessen körperliche oder gesundheitliche Integrität angegriffen wird (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51 zu Art. 115 StPO), was vorliegend mutmasslich der Sohn der Beschwerdeführerin ist.