3.7. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstattete am 7. Juli 2023 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.8. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.9. Am 14. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 17. Mai 2023 aufzuheben.