Die Beschuldigte habe durch ihren Eingriff eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Obwohl man gewusst habe, dass die gebotene Operationsnachsorge nicht habe gewährleistet werden können und ohne Indikation eines Notfalls sei ihr Sohn (im J._____ [Spital]) operiert worden. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 17. Mai 2023 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 23. Mai 2023 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Mai 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe 3. Juni 2023) durch die Juristinnen G._____ und H._____ Beschwerde.