wäre die notwendige Einwilligung durch die beiden zum Zeitpunkt anwesenden Elternteile einholbar gewesen. Das Nichtvorliegen einer Einwilligung ziehe neben zivilrechtlichen Haftungsansprüchen auch eine Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) nach sich. Bei einer Duodenalperforation von 1 cm mit beginnender Schocksymptomatik handle es sich zudem um eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 StGB. Nur weil ihr Sohn rechtzeitig medizinisch nachbehandelt worden sei, könne eine schwere Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte habe durch ihren Eingriff eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen.