des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO), woran das Nichteintreten auf den Kostenantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 1.2) nichts ändert. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: