4.2. Bei diesem Ergebnis kann (mangels Relevanz für den Ausgang dieses Haftbeschwerdeverfahrens) offenbleiben, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Handyvideos (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2023, S. 3 f.) hätte stattgeben müssen bzw. ob es in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz oder (mangels entsprechender Begründung) zumindest das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. zu diesem Vorbringen etwa Beschwerde S. 4 f.).