4. 4.1. Somit sind die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von (Unter- suchungs-)Haft, wie sie sich aus Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ergeben, nicht erfüllt, weshalb die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2023 und die darin angeordnete Untersuchungshaft in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen ist.