292 StGB sanktioniert werden können, sondern dass er damit gegebenenfalls sogar die Versetzung in Untersuchungshaft oder andere gewichtige Nachteile riskiert, was in keinem Verhältnis zu dem von ihm aus einem solchen Verhalten allenfalls gezogenen Nutzen (etwa in Form einer persönlichen Befriedigung) steht. Von daher besteht die begründete Erwartung, dass sich der Beschwerdeführer inskünftig strikt an das zivilrechtliche Kontakt- bzw. Rayonverbot halten und sich auch bei einem - 20 -